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Info über EuGH–Urteil sowie UStR-Wartungserlass

Wird im Schadensfall an einen leistenden Unternehmer ein Geldersatz für einen steuerbaren Umsatz bezahlt, ist der Geldersatz Entgelt für den versicherten Umsatz. Insoweit darf der leistende Unternehmer keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 Abs 1 und 3 UStG für den versicherten Umsatz vornehmen.

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